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Aufruf im Wartezimmer: Der Name bleibt erlaubt

Die bayerische Datenschutzaufsicht hält die Ansprache mit Familiennamen für zulässig. Eine Nummer am Bildschirm ist trotzdem oft die bessere Wahl.

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Wandbildschirm mit großer Zeichenfolge aus Blockzeichen und gelbem Pfeil nach rechts, davor zwei Stühle
Grafik: Kapaso GmbH

Seit die Datenschutz-Grundverordnung gilt, steht in Praxen die Frage im Raum, ob Patienten noch mit Namen aufgerufen werden dürfen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht beantwortet die Frage in seinen FAQ knapp. Dürfen Patientinnen und Patienten in der Praxis oder am Telefon noch mit dem Familiennamen angesprochen werden, oder muss anonymisiert werden? Die Antwort: Ja, an dieser sozial- und grundrechtsadäquaten Praxis habe sich durch die DS-GVO nichts geändert.

Die Auskunft betrifft die mündliche Ansprache. Zu einer Anzeige des Namens auf einem Bildschirm sagt sie nichts. Der Unterschied ist praktisch: Ein gerufener Name verklingt. Ein Name an der Wand bleibt stehen, bis der nächste Aufruf kommt, und ist für jeden lesbar, der den Raum betritt.

Für die Anzeige am Bildschirm spricht deshalb viel für eine Nummer. Sie braucht keine Abwägung, funktioniert auch in Fachrichtungen, bei denen schon die Anwesenheit etwas verrät, und lässt sich in mehreren Sprachen gleich verstehen. Wer dennoch Namen anzeigen will, kann die Angabe kürzen, die Standzeit begrenzen und Patienten die Wahl lassen.

Die Auskunft stammt von einer Landesbehörde und bezieht sich auf Arztpraxen. Wer sichergehen will, fragt die für das eigene Bundesland zuständige Aufsicht.

Diese Meldung gibt die Auskunft der genannten Behörde wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

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