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Arztpraxis: Das Wartezimmer informiert, es wirbt nicht

Sprechzeiten, Urlaub, Vertretung, Hygiene: Was ins Wartezimmer gehört, und wo die Berufsordnung der Werbung Grenzen setzt.

Von , , 3 Min. Lesezeit

Wartezimmer mit Fensterband, Bildschirm in drei Feldern mit Uhr, Kalender und Kreuz und vier Stühlen davor
Grafik: Kapaso GmbH

Das Wartezimmer ist einer der wenigen Orte, an dem Menschen freiwillig und ohne Ablenkung zehn Minuten auf eine Wand schauen. Für einen Bildschirm ist das ein Geschenk, für eine Arztpraxis zugleich ein Risiko. Dieser Beitrag beschreibt, was die Berufsordnung der Ärzteschaft dazu sagt, und ist keine Rechtsberatung.

Der Rahmen: Information ja, Anpreisung nein

Die Muster-Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte regelt in § 27, was erlaubt ist. Danach sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Untersagt ist berufswidrige Werbung; berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen sie auch nicht durch andere veranlassen oder dulden. Unzulässig ist außerdem die Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit. Organisatorische Hinweise dürfen angekündigt werden.

Für die Praxis heißt das: Was sachlich beschreibt, wann und wie sie erreichbar ist, kann laufen. Was die eigenen Leistungen im Vergleich lobt, nicht. Im Zweifel gibt die Praxisleitung eine Folie nur frei, wenn sie sie selbst gelesen hat.

Wichtig: Die Muster-Berufsordnung ist ein Muster. Verbindlich sind die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer, und sie können im Detail abweichen.

Was auf den Bildschirm gehört

Alles, was organisatorisch ist und Patientinnen und Patienten Fragen erspart:

  • Sprechzeiten, auch die der nächsten Feiertage
  • Urlaub und Vertretung, mit Namen und Adresse der Vertretung
  • Hinweise zum Ablauf: Anmeldung, Versichertenkarte, Rezepte und Überweisungen
  • Hygiene und Verhalten: Händedesinfektion, Maske bei Atemwegsinfekt, wenn die Praxis das will
  • Datenschutzhinweise und die Hinweise zur Terminvergabe
  • Allgemeine Gesundheitsinformationen wie Hinweise zu Impfterminen oder Vorsorge, sachlich formuliert

Was nicht auf den Bildschirm gehört

  • Anpreisung der eigenen Leistungen. „Die beste Behandlung in der Region“ ist anpreisend. „Zusätzliche Leistung X, Preis laut Gebührenordnung“ ist eine Information, sofern sie sachlich bleibt.
  • Werbung für gewerbliche Produkte, etwa Nahrungsergänzung oder Kosmetik aus dem Praxisverkauf, wenn sie im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit steht.
  • Fremdwerbung der Pharmaindustrie. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 HWG nur bei Fachkreisen geworben werden. Wer einen Hersteller-Spot ins Wartezimmer holt, holt auch dieses Problem hinein.
  • Vergleichende Aussagen gegenüber anderen Praxen.

Zwei Dinge, die technisch leicht übersehen werden

Fremde Inhalte ohne Prüfung. Ein Bildschirm, der automatisch Nachrichten, Wetter und Gesundheitstipps eines Dienstes zeigt, ist bequem. Wenn der Dienst Werbung einblendet, trägt die Praxis die Verantwortung dafür mit. Vor der Einführung prüfen, ob der Dienst Werbung ausspielt und ob sich das abstellen lässt.

Namen am Bildschirm. Wer im Wartezimmer Patientinnen und Patienten aufruft, sollte sich überlegen, ob der Name nötig ist. Eine Nummer oder ein Kürzel lässt dieselbe Ordnung zu. Das ist eine Empfehlung, keine Aussage über die Rechtslage.

Eine Probe für jede Folie

Fragen Sie bei jedem Bild: Würde ich diesen Satz auch an die Tür hängen? Ist er sachlich? Hilft er jemandem, der wartet? Wenn ja, bleibt er. Wenn er nur der Praxis nützt, kommt er auf den Prüfstand.

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