Glossar A–ZBuchstabe V
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, ob ausdrücklich oder nur mittelbar.
Sie ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, aber nur unter Bedingungen. Diese stehen in § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Zulässig ist ein Vergleich nach diesen Regeln etwa nur, wenn er sich auf Waren oder Dienstleistungen für denselben Bedarf bezieht und objektiv wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis vergleicht. Unzulässig ist er unter anderem, wenn er den Mitbewerber herabsetzt, Verwechslungen schafft oder dessen Ruf ausnutzt. Ein Beispiel: Ein Preisvergleich zweier gleichartiger Produkte mit Datum und Quelle ist eher möglich als die Aussage, die Konkurrenz sei „minderwertig“.
Auf Bildschirmen ist vergleichende Werbung heikel, weil wenig Platz für Erläuterungen bleibt und Preise sich schnell ändern. Ein Vergleich, der gestern stimmte, kann heute falsch sein. Betreiber sollten solche Motive mit Ablaufzeit versehen und die Belege bereithalten. Für einige Berufe und Branchen gelten zusätzlich eigene, strengere Regeln. Dieses Glossar ist keine Rechtsberatung.