Glossar A–ZBuchstabe I
Irreführende Werbung
Irreführende Werbung erweckt durch falsche oder täuschende Angaben einen unzutreffenden Eindruck über ein Angebot, etwa über Eigenschaften, Preis, Herkunft oder Verfügbarkeit.
Sie ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Das Gesetz regelt sie in § 5, die Irreführung durch Unterlassen in § 5a.
Irreführend kann auch eine Angabe sein, die für sich genommen stimmt, aber einen falschen Gesamteindruck erzeugt. Ebenso kann das Weglassen wesentlicher Informationen täuschen. Auf Bildschirmen entsteht das Risiko oft durch Kürze: Ein „ab“-Preis ohne Hinweis, für welche Ausführung er gilt, oder ein Angebot, das am Bildschirm noch läuft, obwohl die Aktion vorbei ist. Für einzelne Bereiche wie Heilmittel gelten zusätzlich eigene, strengere Verbote.
Betreiber sollten Angebote mit Ablaufdatum versehen, damit sie nicht über das Ende einer Aktion hinaus laufen, und Preise und Aussagen vor der Freigabe prüfen lassen. Wichtige Einschränkungen gehören lesbar auf das Motiv, nicht in eine Fußnote, die aus der Entfernung verschwindet. Ob eine Aussage im Einzelfall irreführt, hängt vom Gesamteindruck ab; dieses Glossar ist keine Rechtsberatung.