Glossar A–ZBuchstabe H
Heilmittelwerberecht
Das Heilmittelwerberecht regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungsverfahren, vor allem im Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Es soll verhindern, dass Werbung Menschen zu unnötiger oder falscher Behandlung verleitet. Es gilt für Hersteller, Apotheken, Praxen und alle, die solche Werbung verbreiten.
Am Bildschirm in der Apotheke oder im Wartezimmer betrifft es vor allem Produktwerbung. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung gegenüber Laien verboten. Werbung für andere Arzneimittel braucht Pflichtangaben, bei bewegten Bildern auch den bekannten Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen. Verboten sind unter anderem irreführende Aussagen über die Wirkung und Versprechen eines sicheren Erfolgs.
Allgemeine Gesundheitsinformationen ohne Bezug zu einem bestimmten Produkt oder Verfahren fallen in der Regel nicht unter das Gesetz. Die Grenze ist aber fließend, etwa wenn neben einem Ratgeber zum Heuschnupfen ein bestimmtes Präparat erscheint. Betreiber in Apotheken und Praxen sollten Herstellermotive auf Pflichtangaben prüfen lassen und in Praxen zusätzlich das ärztliche Berufsrecht beachten.