Glossar A–ZBuchstabe W
Werbeanlage (Baurecht)
Eine Werbeanlage ist im Baurecht eine ortsfeste Einrichtung, die der Ankündigung, der Anpreisung oder dem Hinweis auf ein Gewerbe oder einen Beruf dient und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist.
Die Einzelheiten regeln die Bauordnungen der Länder. Bildschirme, die nach außen wirken, können darunterfallen.
Ein Bildschirm an einer Hauswand, eine Stele vor dem Geschäft oder ein großes Display im Schaufenster, das zur Straße zeigt, kann deshalb eine Baugenehmigung brauchen. Gemeinden können über Satzungen zusätzlich Größe, Helligkeit oder bewegte Bilder einschränken, etwa in Altstädten. Daneben gilt das Straßenverkehrsrecht: § 33 StVO schränkt Werbung ein, die Verkehrsteilnehmer gefährdend ablenken kann, und verbietet Einrichtungen, die mit Verkehrszeichen verwechselt werden können.
Betreiber sollten vor der Montage bei der Gemeinde oder der Bauaufsicht nachfragen. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt vom Land, von Größe, Ort und Wirkung der Anlage ab; auch Anlagen, die keine Genehmigung brauchen, müssen die Vorschriften einhalten. Der baurechtliche Begriff ist nicht dasselbe wie der Werbeträger im Sinne der Mediaplanung, beschreibt aber oft dasselbe Gerät.