Glossar A–ZBuchstabe B
Branchenausschluss
Ein Branchenausschluss ist die Zusage, dass in einem bestimmten Umfeld keine Werbung von Wettbewerbern oder von bestimmten Branchen läuft.
Er kann sich auf dieselbe Schleife, einen Standort oder einen ganzen Zeitraum beziehen. Er wird vertraglich vereinbart und im Belegungsplan berücksichtigt.
Zwei Formen sind verbreitet. Ein Werbetreibender lässt sich zusichern, dass in seiner Schleife kein direkter Konkurrent läuft, also etwa keine zwei Autohäuser hintereinander. Oder ein Standortpartner schließt Branchen aus, die nicht zu seinem Haus passen, zum Beispiel Alkohol im Wartebereich einer Praxis oder Mitbewerber im eigenen Laden.
Jeder Ausschluss verkleinert das verkaufbare Inventar, deshalb wird er oft gesondert berechnet oder zeitlich begrenzt. Betreiber sollten Branchen eindeutig festlegen, damit klar ist, ob zum Beispiel ein Drogeriemarkt als Konkurrent einer Apotheke gilt. Branchenausschlüsse sind von gesetzlichen Werbeverboten zu unterscheiden: Diese gelten unabhängig von jedem Vertrag.