Glossar A–ZBuchstabe T
Tabakwerbeverbot
Das Tabakwerbeverbot untersagt in Deutschland Werbung für Tabakerzeugnisse in den meisten Medien, inzwischen auch in der Außenwerbung.
Es ist im Tabakerzeugnisgesetz geregelt und wurde schrittweise auf Tabakerhitzer und E-Zigaretten ausgeweitet. Bildschirme, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus zu sehen sind, sind davon betroffen.
Für Netzbetreiber heißt das: Motive für Zigaretten, Tabakerhitzer, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gehören nicht auf Bildschirme, die in den öffentlichen Raum wirken. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Außenflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels vor. Auch Werbung, die Tabakprodukte nur indirekt zeigt, etwa über Markenzeichen, kann unter das Verbot fallen.
Schwierig wird es bei Bildschirmen in Schaufenstern, Passagen oder Bahnhöfen, die halb drinnen, halb draußen stehen. Betreiber sollten Tabak und verwandte Produkte deshalb als eigene Kategorie in der Motivprüfung führen und im Zweifel ablehnen oder rechtlichen Rat einholen. Der Ausschluss sollte auch für Motive greifen, die über automatisierten Handel eingekauft werden.