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Glossar A–ZBuchstabe A

Allergenkennzeichnung (LMIV)

Die Allergenkennzeichnung ist die Pflicht, bei Lebensmitteln anzugeben, welche Zutaten Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können.

Sie stammt aus der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung, kurz LMIV (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Deren Anhang II nennt 14 Stoffe und Erzeugnisse, darunter glutenhaltiges Getreide, Milch, Eier und Nüsse.

Die Pflicht gilt auch für lose Ware, etwa in Bäckereien, Kantinen und Restaurants. Wie die Angaben dort bereitzustellen sind, regelt in Deutschland eine ergänzende Durchführungsverordnung. Ein Bildschirm kann dabei eine Rolle spielen: als Menüboard, das zu jedem Gericht die Allergene nennt, oder als feste Leiste mit dem Hinweis, wo Gäste die Angaben finden.

Wichtig ist, dass die Angaben verlässlich und zum richtigen Zeitpunkt sichtbar sind. Ein Bildschirm, der Gerichte im Wechsel zeigt, macht die Information unter Umständen nur kurz sichtbar. Ändert sich das Angebot, müssen die Allergenangaben im selben Zug mitwandern, sonst steht beim neuen Gericht die alte Angabe. Was im Einzelfall genügt, sollte mit einer fachkundigen Stelle geklärt werden; dieses Glossar ist keine Rechtsberatung.

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