Glossar A–ZBuchstabe A
Auftragsverarbeitung (AVV)
Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Unternehmens verarbeitet; die Regeln dazu stehen in Artikel 28 der DSGVO.
Das beauftragende Unternehmen bleibt dabei Verantwortlicher, der Dienstleister heißt Auftragsverarbeiter. Grundlage ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung, kurz AVV.
Wer eine Verwaltungssoftware für Bildschirme als Cloud-Dienst nutzt, gibt dem Anbieter in der Regel personenbezogene Daten: Benutzerkonten der Redaktion, Anmeldeprotokolle, bei Aufrufsystemen auch Namen oder Wartenummern von Kunden. Dann ist meist ein solcher Vertrag nötig. Er regelt unter anderem Gegenstand und Dauer, die Art der Daten, die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, die Einbindung weiterer Dienstleister (Unterauftragsverarbeiter) und die Löschung oder Rückgabe am Vertragsende.
Ob tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab; ein Wartungs- oder Hostingvertrag kann eine sein, muss es aber nicht. Betreiber sollten die Liste der Unterauftragsverarbeiter und deren Standorte kennen, denn sie entscheidet mit darüber, ob Daten die EU verlassen. Der Vertrag nimmt dem Betreiber die eigene Verantwortung nicht ab, etwa für die Frage, welche Daten überhaupt auf einen Bildschirm gehören. Diese Erklärung ist keine Rechtsberatung.