Glossar A–ZBuchstabe B
Berechtigtes Interesse
Das berechtigte Interesse ist eine Rechtsgrundlage der DSGVO, nach der personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wenn das Interesse des Verantwortlichen die Rechte der Betroffenen nicht überwiegt.
Es steht in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f. Voraussetzung ist eine Abwägung im Einzelfall.
Die Abwägung hat drei Schritte: Es muss ein berechtigtes Interesse geben, die Verarbeitung muss dafür erforderlich sein, und die Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen. Dabei zählt, was Betroffene vernünftigerweise erwarten. Bei Bildschirmen kommt diese Grundlage etwa für eine Videoüberwachung oder eine Zuschauerzählung mit Sensoren in Betracht, weil eine Einwilligung aller Vorbeigehenden kaum nachweisbar ist.
Das berechtigte Interesse ist kein Freibrief. Die Abwägung sollte schriftlich festgehalten werden, und Betroffene haben ein Widerspruchsrecht. Behörden können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht darauf stützen. Je tiefer der Eingriff, etwa bei biometrischen Daten, desto eher fällt die Abwägung gegen den Betreiber aus. Ob die Grundlage im eigenen Fall trägt, klärt man mit der oder dem Datenschutzbeauftragten; dieses Glossar ist keine Rechtsberatung.