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Autohaus: Neuwagen am Bildschirm brauchen Verbrauchsangaben

Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gilt auch für Werbematerial in elektronischer Form. Was das für den Showroom-Bildschirm heißt.

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Bildschirm im Showroom mit weißer Fahrzeugsilhouette, darunter eine Klassenskala aus fünf Farbfeldern von Grün bis Rot
Grafik: Kapaso GmbH

Ein Autohaus hat einen Bildschirm im Showroom, der laufend das neue Modell zeigt: Bilder, Ausstattung, ein Preis ab. Rechtlich ist das mehr als ein Spot. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verlangt von Herstellern und Händlern, die Werbeschriften verwenden, Angaben über den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen (§ 5 Absatz 1).

Für Werbematerial, das in elektronischer Form, über elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder im Internet verbreitet wird, gelten die Angaben nach Teil II der Anlage 4 (§ 5 Absatz 2). Ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste.

Ob ein Bildschirm im Showroom darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Naheliegend ist, ihn vorsichtshalber so zu behandeln: Ein Bild eines neuen Modells ohne Verbrauchsangabe ist ein Risiko, das sich leicht vermeiden lässt.

Praktische Folgen für die Playliste:

  • Eine Folie je Modell, auf der die Pflichtangaben stehen und lang genug bleiben, um sie zu lesen.
  • Die Angaben vom Hersteller übernehmen, nicht selbst rechnen. Die Verordnung nimmt die Hersteller in die Pflicht, die nötigen Daten bereitzustellen.
  • Gebrauchtwagen sind etwas anderes; die Verordnung spricht von neuen Personenkraftwagen.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Vor der Einführung lohnt ein Blick in Teil II der Anlage 4 und eine Rückfrage beim Verband oder beim Hersteller.

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