Gesundheit und VerwaltungBarrierefreiheit
BFSG: Welche Bildschirme das Gesetz meint, welche nicht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025. Für reine Anzeigen gilt es nicht, für bestimmte Terminals zum Anfassen schon.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet erstmals private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Wer Bildschirme betreibt, fragt sich seither, ob das Gesetz auch für sie gilt. Ein Blick in den Text zeigt: Es nennt die betroffenen Geräte einzeln, und reine Anzeigen gehören nicht dazu.
Was im Gesetz steht
§ 1 Absatz 2 zählt die Produkte auf, für die das Gesetz gilt, wenn sie nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Für Bildschirme ist die Nummer 2 wichtig. Sie nennt:
- Zahlungsterminals samt zugehöriger Hardware und Software,
- Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten,
- interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen.
Die Automaten und Terminals der beiden letzten Punkte sind nur erfasst, soweit sie zur Erbringung der Dienstleistungen bestimmt sind, die das Gesetz selbst regelt. Diese stehen in Absatz 3: Telekommunikation, bestimmte Elemente der Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Was nicht darunter fällt
Ein Bildschirm, der nur anzeigt, ist kein Selbstbedienungsterminal. Der Speiseplan, die Hausinformation, die Werbeschleife im Schaufenster und die Aufrufanzeige an der Wand sind keine Produkte im Sinne dieser Liste. Selbst im Personenverkehr zieht das Gesetz die Grenze ausdrücklich: Informationsbildschirme sind dort nur erfasst, wenn es sich um interaktive Bildschirme handelt.
Die Grenze verläuft also zwischen Ansehen und Bedienen. Sobald ein Kunde an einem Gerät etwas auswählt, bucht oder bezahlt, lohnt die Prüfung.
Der Grenzfall im Wartebereich
Schwieriger ist der Automat, an dem Besucher eine Wartenummer ziehen. Er ist interaktiv. Ob er unter das Gesetz fällt, hängt davon ab, ob er einer der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen dient. Für eine Arztpraxis oder ein Bürgerbüro liegt das nicht auf der Hand. Der Gesetzestext entscheidet den Fall nicht ausdrücklich. Für öffentliche Stellen gelten zudem eigene Vorschriften zur barrierefreien Informationstechnik, die neben dem BFSG stehen.
Unabhängig von der Rechtsfrage ist die Anforderung vernünftig. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt als Beispiel, dass Selbstbedienungsterminals über eine Sprachausgabe verfügen und den Anschluss eines Kopfhörers ermöglichen müssen. Wer einen Automaten neu beschafft, sollte danach fragen.
Übergangsfristen für den Bestand
§ 38 schützt Geräte, die schon liefen. Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens aber fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme. Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 mit den zuvor eingesetzten Produkten erbracht werden.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind nach Auskunft der Bundesfachstelle ausgenommen, soweit sie Dienstleistungen erbringen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht: Wer ein Terminal herstellt oder einführt, muss die Anforderungen erfüllen, gleich wie klein der Betrieb ist.
Drei Fragen für die Praxis
- Zeigt das Gerät nur an, oder bedient es jemand?
- Dient es einer Dienstleistung, die das Gesetz nennt, etwa Bezahlen, Ticketkauf oder Bestellung im Onlinehandel?
- Wurde es vor oder nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht?
Lautet die Antwort „nur Anzeige“, ist das BFSG nicht einschlägig. Gute Lesbarkeit bleibt trotzdem eine Frage der Sorgfalt.
Dieser Beitrag ist ein Überblick anhand der genannten Quellen und ersetzt keine Rechtsberatung.


