Glossar A–ZBuchstabe M
Mitbestimmung (Betriebsrat)
Mitbestimmung bedeutet, dass der Betriebsrat bestimmten Entscheidungen des Arbeitgebers zustimmen muss, bevor sie umgesetzt werden.
Geregelt ist das im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei Bildschirmen im Betrieb wird das vor allem dann zum Thema, wenn Technik Verhalten oder Leistung der Beschäftigten erfassen kann.
Das Gesetz gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Es kommt dabei auf die Eignung an, nicht auf die Absicht. Ein Bildschirm, der Leistungszahlen einzelner Teams oder Personen zeigt, eine Kamera am Display oder ein Protokoll, wer wann Inhalte geändert hat, können darunterfallen. In der Praxis wird das in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
Betreiber sollten den Betriebsrat früh einbinden, am besten schon bei der Planung und nicht erst vor dem Einschalten. Eine Betriebsvereinbarung legt fest, welche Daten erhoben, wie lange sie gespeichert und wofür sie genutzt werden. Reine Information wie Speiseplan, Termine oder Hinweise zur Arbeitssicherheit löst dieses Mitbestimmungsrecht in der Regel nicht aus, solange dabei keine Daten über Beschäftigte entstehen.