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Magazin für Digital Signage und DOOH

Glossar A–ZBuchstabe R

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild schützt Menschen davor, dass Bilder von ihnen ohne ihre Zustimmung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.

In Deutschland regelt es das Kunsturhebergesetz (KUG): Nach § 22 dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Für Bildschirme heißt das: Fotos und Videos, auf denen Menschen erkennbar sind, brauchen in der Regel eine Einwilligung, bevor sie gezeigt werden. Das gilt für Teamfotos im Foyer, Bilder vom Firmenfest im Pausenraum oder Aufnahmen von Kunden im Laden. Das Gesetz kennt Ausnahmen, etwa wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit erscheinen oder bei Bildern von Versammlungen. Ob eine Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab.

Neben dem Kunsturhebergesetz gilt der Datenschutz, denn ein Foto einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. Bei Beschäftigten und Kindern sind die Anforderungen an eine Einwilligung besonders genau zu prüfen. Betreiber sollten Einwilligungen schriftlich festhalten, Zweck und Dauer der Anzeige nennen und Bilder entfernen können, wenn jemand widerruft. Dieses Glossar ist keine Rechtsberatung.

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